Erwägungsgrund 4 32021D1787
Gemäß dem Entwurf einer Definition und Klassifizierung von Waren der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 1994 (Definition and Classification of Commodities (draft) sind „Hülsenfrüchte […] einjährige Leguminosen, deren Hülsen jeweils zwischen 1 und 12 Körner oder Samen unterschiedlicher Größe, Form und Farbe hervorbringen, die sowohl als Nahrungs- als auch als Futtermittel verwendet werden.“