Erwägungsgrund 3 32021D1787
Am 14. Mai 2021 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, mit Wirkung vom 1. November 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufzunehmen. In diesem Vorschlag heißt es: „Linsen, getrocknete Erbsen, Kichererbsen, getrocknete Bohnen, andere Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse sollen unter die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 fallen“.