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Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten leisten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2031 Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen in Höhe von mindestens 363 Mio. EUR oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten. Ein Teil der Beiträge der Teilnehmerstaaten ist in Form von Finanzbeiträgen zu leisten. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und in welcher Form sie diese erbringen.
Die Beiträge der Teilnehmerstaaten umfassen Folgendes:
Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Tätigkeiten und
Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten von EURAMET.
Die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten entstehen, abzüglich eines direkten oder indirekten Finanzbeitrags der Union zu diesen Kosten.
Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten von EURAMET für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft entstehen. Diese Verwaltungskosten dürfen 5 % des Gesamthaushalts der Metrologiepartnerschaft nicht übersteigen.
Zur Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden die Kosten nach einem harmonisierten Ansatz berechnet, der Kriterien und Verfahren beinhaltet, und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 festgelegt wird. Die Kostenberichterstattung erfolgt so weit wie möglich nach den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Berichterstattungsverfahren, wobei die üblichen Kostenrechnungsverfahren der Teilnehmerstaaten oder der jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen, die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze des Teilnehmerstaats, in dem die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie die geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berücksichtigt werden. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die Teilnehmerstaaten oder die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen bestellen, zertifiziert.
Die Beiträge der Teilnehmerstaaten werden nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm im Bezugsjahr angenommen, so können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des genannten Jahres geleistet wurden. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die nach dem 1. Dezember 2021 geleistet werden, können als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten, sofern sie im ersten Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft enthalten sind.
Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union werden etwaige Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den Verwaltungskosten für die Umsetzung der…
Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten mittels institutioneller Finanzierung durch ihre nationalen Metrologieinstitute und ihre benannten Institute…
Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung der…
Nachweis der Teilnehmerstaaten, dass die Metrologiepartnerschaft gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;
Die Finanzbeiträge zur Metrologiepartnerschaft sollten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 zentral von EURAMET verwaltet werden. Dies sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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