Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte als Forum für den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen dienen. Mit Ausnahme der Annahme ihrer Geschäftsordnung ist es nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung erlässt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei bei der Wahrnehmung der ihr vom Sonderausschuss für Fischerei übertragenen Aufgaben Rechtsakte mit Rechtswirkung ausarbeitet oder ausnahmsweise erlässt, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der in solchen Fällen im Namen der Union in den Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist.
Die Union bemüht sich sicherzustellen, dass eine Arbeitsgruppe für Fischerei unter Aufsicht des Sonderausschusses für Fischerei als Forum für den…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, die Standpunkte,…
Der Standpunkt der Union in der Arbeitsgruppe für Fischerei, der zu vertreten ist, wenn diese Arbeitsgruppe aufgefordert wird, Rechtsakte mit Rechtswirkung…
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu rechtswirksamen Akten des Sonderausschusses für…
Es ist angezeigt, dass der Sonderausschuss für Fischerei gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe für…
Wenn die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung ausarbeitet oder erlässt, sind alle nötigen Schritte dafür zu unternehmen, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.