Erwägungsgrund 4 32021D0259
Die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen sollten daher auch größtmögliche Einheitlichkeit gewährleisten und den vom Sicherheitsausschuss des Rates am 13. Dezember 2016 gebilligten Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft Rechnung tragen.