Erwägungsgrund 5 32021D0259
Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen —