Erwägungsgrund 2 32021D0281
Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom errichtete der Rat das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“), um den Beitrag von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zu leisten und ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen zu erstellen und zu koordinieren.