Erwägungsgrund 4 32021D0443
Gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die vorläufige Anwendung an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: am 28. Februar 2021 oder an einem anderen vom nach Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat (im Folgenden „Partnerschaftsrat“) festgelegten Zeitpunkt oder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung zur Bindung erfüllt haben.