Beschluss (EU) 2021/443 des Rates vom 18. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
Erwägungsgrund 7 32021D0443
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