Beschluss (EU) 2021/443 des Rates vom 18. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt
Da das Europäische Parlament und der Rat Zeit benötigen, um die Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen angemessen zu prüfen, wird die Union nicht in der Lage sein, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bis zum 28. Februar 2021 zu schließen.
Erwägungsgrund 5 32021D0443
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