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Im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit von Personal, das bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses im Namen der Fazilität handelt, gelten für die disziplinarische Haftung der Mitglieder des Unionspersonals das Statut der Beamten und für die disziplinarische Haftung des Personals, das von einem Mitgliedstaat zur Fazilität abgestellt oder ihr zur Verfügung gestellt wird, die einschlägigen nationalen Vorschriften und Regelungen. Unbeschadet des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das für das Unionspersonal gilt, ist für die strafrechtliche Haftung des Personals, das im Namen der Fazilität handelt, das geltende nationale Recht maßgeblich. Außerdem kann der Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Mitgliedstaats oder eines beitragenden Dritten beschließen, dass die Fazilität eine Zivilklage gegen dieses Personal anstrengt. Die zivilrechtliche Haftung des Unionspersonals wird auf Schäden begrenzt, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder in Verbindung damit zurückgehen; für diese Haftung sind das Statut der Beamten und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen maßgeblich.
Auf keinen Fall können die Union, der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter oder die Kommission von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch die Verwalter, die Rechnungsführer oder das zur Fazilität abgestellte oder abgeordnete Personal haben ausführen lassen.
Eine vertragliche Haftung aufgrund von Verträgen, die im Namen der Fazilität geschlossen wurden, wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von beitragenden Dritten übernommen. Für sie sind die Rechtsvorschriften maßgeblich, die für den betreffenden Vertrag gelten.
Eine außervertragliche Haftung wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beitragenden Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, für Schäden übernommen, die durch das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“), das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“), oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags oder aber bei der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme verursacht wurden.
Auf keinen Fall können die Union oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden, oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine Operation oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.
Dieser Artikel berührt nicht etwaige Vereinbarungen über die gerichtliche Immunität des Personals einer Operation aufgrund eines Abkommens über die Rechtsstellung von Einsatzkräften oder die Rechtsstellung einer Mission, das mit dem Aufnahmestaat geschlossen wurde, oder aufgrund des Truppenstatuts der Europäischen Union .
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