Art. 27 32019R0126
Die vertragliche Haftung der EU-OSHA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-OSHA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof ) zuständig.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-OSHA einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-OSHA bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.