Art. 14 32023D0162
Die Mission verfügt über eine Fazilität für Vertrauensbildung zur Auswahl und Durchführung von Projekten zur Unterstützung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c.
Diese Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind.
Die Mission ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird.
Die Mission schließt eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.