Art. 37 32021D0509
Die Fazilität kann Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen und regionalen Organisationen und deren Agenturen schließen, um die künftige Beschaffung oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung oder beide im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern.
Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden
dem Ausschuss vorab zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, mit Unionsorganen oder mit Einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedsstaats oder der Union geschlossen werden, oder
dem Ausschuss vorab zur Genehmigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen oder regionalen Organisationen geschlossen werden.
Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden vom zuständigen Verwalter oder gegebenenfalls vom jeweiligen Operationsbefehlshaber, die im Namen der Fazilität handeln, und von den zuständigen Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten anderen Parteien unterzeichnet.
Es können Rahmenverträge geschlossen werden, um die Beschaffung im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. Die Rahmenverträge werden dem Ausschuss zur Billigung vorgelegt, bevor sie der zuständige Verwalter unterzeichnet. Die Mitgliedstaaten und Operationsbefehlshaber können von Rahmenverträgen Gebrauch machen, wenn sie dies wünschen. Schließt die Fazilität Rahmenverträge ab, so sind die Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei sind, nicht verpflichtet, Güter oder Dienstleistungen auf Grundlage dieser Verträge bereitzustellen.