Art. 57 32021D0509
Der Hohe Vertreter oder ein Mitgliedstaat kann dem Rat ein Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme, einschließlich ihres Geltungsbereichs, ihrer Dauer, der Art der Maßnahmen und der potenziellen durchführenden Akteure beschrieben wird, vorlegen; es umfasst ferner eine vorläufige Analyse der Konfliktsensitivität, des Kontexts und der Risiken und erste Überlegungen für eine Folgenabschätzung sowie Sicherungsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen, welche im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 59 weiter auszuarbeiten sind.
Das Konzeptpapier wird dem PSK zur Billigung vorgelegt. Mit der Billigung eines Konzeptpapiers kann das PSK die Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung der möglichen Unterstützungsmaßnahme aus der Fazilität genehmigen.
Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abzugeben, informiert den Rat rechtzeitig vor der Annahme der Maßnahme mit einer schriftlichen Mitteilung über diese Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat kann auch andere Unterstützungsmaßnahmen angeben, für die er stattdessen einen Beitrag leisten möchte.
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU konsultiert der EAD bei der Ausarbeitung von Konzeptpapieren und anschließenden Vorschlägen des Hohen Vertreters für Unterstützungsmaßnahmen die zuständigen Kommissionsdienststellen, um die erforderliche Kohärenz der Unionspolitiken gemäß Artikel 8 zu gewährleisten.
Grundsätzlich berät der Rat frühestens zehn Tage nach ihrer Vorlage über Vorschläge für Unterstützungsmaßnahmen. Die Beratungen umfassen militärische Analysen, sofern angemessen.