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Mit dem zusätzlichen Betrag, den ein Mitgliedstaat leisten muss, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme, die eine Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen vorsieht, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthält, wird gewährleistet, dass der Gesamtbeitrag des Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil des BNE am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten entspricht. Die Höhe der durch die anderen Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beiträge zu Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden, wird von den zusätzlichen Beiträgen nicht beeinflusst. Der Anteil der Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, welche die Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen betrifft, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, wird daher infolge dieser Enthaltungen im Vergleich zu dem Anteil anderer im Rahmen der Fazilität finanzierter Unterstützungsmaßnahmen sinken. Infolge der Enthaltung werden die Mittel zurückgehen, die potenziell für Unterstützungsmaßnahmen, die die Bereitstellung solcher Ausrüstungen oder Plattformen betreffen, zur Verfügung stehen.
Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so…
Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen…
Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht bekundet hat, sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten, kann…
Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung…
Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträgen einen Beitrag leisten. Der relative Anteil des Beitrags eines…
Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.