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Die Bestimmung des Rates gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV sollte die wirtschaftliche Haushaltsführung der Fazilität sowie ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
Bei der Durchführung dieses Artikels werden die Grundsätze der bedarfsorientierten Programmplanung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Fazilität…
Die Umsetzung der Fazilität sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der wirksamen Prävention und…
Nach Artikel 41 Absatz 1 EUV gehen die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung der Fazilität entstehen, zulasten des Haushalts der Union.
Die Bestimmung des Rates, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, ist eine Ausnahme und eigener Art und gilt unbeschadet der…
Um die Durchführung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig eingesetzt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische…
Mit der Fazilität sollten Projekte unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Die Fazilität sollte – außer in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.