Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
Die Kommission schließt mit Jordanien eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Die Darlehen werden zu Bedingungen gewährt, die es Jordanien ermöglichen, die Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.