Art. 1 32021D0069
Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und die von Rumänien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, stellen jeweils einzeln und zusammengenommen staatliche Beihilfen dar:
a)
die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013;
b)
die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013;
c)
der Schuldenswap von 2013;
d)
die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018.