Art. 3 32021D0069
Die staatlichen Beihilfen nach Maßnahme 3 sind bereits in den Beihilfen nach Maßnahme 1 und Maßnahme 2 erfasst; daher wurden die Beihilfen nach Maßnahme 3 auch nicht dem Gesamtbetrag der Beihilfen hinzugefügt, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden. Die staatlichen Beihilfen in Höhe von mindestens 2619,27 Mio. RON (etwa 569,41 Mio. EUR), d. h. der Betrag der Beihilfen nach Maßnahme 1 (mindestens 1001,2 Mio. RON, etwa 217,65 Mio. EUR) zuzüglich des Betrags der Beihilfen nach Maßnahme 2 (mindestens 783,78 Mio. RON, etwa 170,39 Mio. EUR) zuzüglich des Betrags der Beihilfen nach Maßnahme 5 (mindestens 834,29 Mio. RON, etwa 181,37 Mio. EUR) zuzüglich des entsprechenden Marktzinses für alle überfälligen Verbindlichkeiten nach Maßnahmen 1, 2 und 5 (der nach der beschriebenen Berechnungsmethode bestimmt wird), die Rumänien allesamt unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig CFR Marfă gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.