Art. 5 32021D0069
(1)
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.