Gesetze
Gesetz wird geladen …
Binnen eines Jahres, nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung Sicherheit ausgehend von der Risiko- und Bedrohungsanalyse der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 nach dem in Artikel 107 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgestellt hat, ob ein System oder ein Dienst, oder beide, die für eine bestimmte Komponente der Programme errichtet bzw. erbracht wurden, sicherheitssensibel ist, arbeitet der Hohe Vertreter die operativen Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem System oder dem Dienst (oder beiden) erforderlich sind, und legt sie dem PSK zur Genehmigung vor. Dabei wird der Hohe Vertreter gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt.
Die in Absatz 1 genannten operativen Verfahren können zuvor festgelegte Weisungen umfassen, die von der Agentur oder einer einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur gegebenenfalls umzusetzen sind.
Die operativen Verfahren werden mindestens alle zwei Jahre — insbesondere als Ergebnis eines Prozesses der Erfahrungsauswertung im Anschluss an eine jährliche Bestandsaufnahme der Umsetzung dieses Beschlusses — oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Hohen Vertreter überprüft und dem PSK zur Genehmigung vorgelegt.
Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK mindestens jährlich über die laufenden Tätigkeiten zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.