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Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die Mitgliedstaaten oder die Weltraumsysteme und -dienste darstellt, sollten dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) durch die Agentur oder die einschlägige Struktur, die gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Überwachung der Sicherheit eines errichteten Systems oder eines erbrachten Diensts für eine Komponente des Programms benannt wurde (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“), durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission übermittelt werden. Außerdem können auch Drittstaaten solche Informationen bereitstellen.
Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden…
In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der…
Die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur und die Kommission beraten den Hohen Vertreter in der Frage, welche größeren…
Die Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der Agentur, einer benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur und der Mitgliedstaaten sollten in der Kette der…
In dringenden Fällen kann es erforderlich sein, Beschlüsse innerhalb weniger Stunden nach Erhalt der Informationen über eine Bedrohung zu fassen. Falls die…
Wenn eine Angelegenheit so dringlich ist, dass vor Erlass eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 3 Absatz 1 unmittelbar gehandelt werden muss, so ist der Hohe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.