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Im Falle einer Bedrohung im Weltraum unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die einschlägigen Operationen und Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder gegebenenfalls eine gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannte Struktur zur Überwachung der Sicherheit (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“) den Hohen Vertreter unverzüglich über alle ihr bzw. ihnen bekannten Informationen, die sie als relevant erachtet bzw. erachten.
Der Hohe Vertreter unterrichtet unverzüglich den Rat über die Bedrohung im Weltraum und deren etwaige Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und auf den Betrieb der Systeme oder die Erbringung der betroffenen Dienste.
Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden…
Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung im Weltraum für die Union…
Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die…
Der Hohe Vertreter ersucht die Mitgliedstaaten, über das STRA-Netzwerk Beratung zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der technischen Maßnahmen, die der Hohe…
Die jeweiligen Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der GASP, der Agentur, einer benannten…
Im Falle einer Bedrohung im Weltraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a kann der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Gruppe von gemeinsam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.