Erwägungsgrund 2 32021D0727
Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen bemühen.