Erwägungsgrund 4 32021D0727
Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Bestimmungen des Übereinkommens über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden „Quecksilberprozesse“), sowie zu den einschlägigen zwischen den Tagungen durchgeführten Sachverständigenarbeiten, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung angenommenen Beschluss MC-3/1 eingeleitet wurden, beigetragen.