Erwägungsgrund 5 32021D0727
In Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit dem Anlage A des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt wird, sind mehr mit Quecksilber versetzte Produkte als im Übereinkommen erfasst und zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte unterliegen einem im Unionsrecht festgelegten Verbot des Inverkehrbringens auf dem Binnenmarkt.