Erwägungsgrund 9 32021D0727
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 des Übereinkommens sollte der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt werden. Das Sekretariat sollte die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer des Übereinkommens übermitteln. Da die vierte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien für den 1.-5. November 2021 geplant ist, sollte die Union dem Sekretariat bis zum 30. April 2021 Vorschläge zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens vorlegen —