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Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Durchführung des spezifischen Programms durch einen mehrjährigen Strategieplan der FuI-Tätigkeiten unterstützt, mit dem auch die Kohärenz zwischen den Arbeitsprogrammen, den Prioritäten der EU und nationalen Prioritäten gefördert wird. Das Ergebnis des strategischen Planungsprozesses fließt in einen mehrjährigen Strategieplan ein und dient der Ausarbeitung des Inhalts der Arbeitsprogramme, gemäß Artikel 13 des vorliegenden Beschlusses. Der Strategieplan hat eine Laufzeit von höchstens vier Jahren, wobei ausreichend Flexibilität vorgesehen wird, so dass die Union rasch auf neue und sich herausbildende Herausforderungen sowie unerwartete Chancen und Krisen reagieren kann.
Die strategische Planung konzentriert sich insbesondere auf die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und umfasst auch relevante Tätigkeiten im Rahmen anderer Säulen und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“. Die Kommission sorgt für eine frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit ihnen und mit dem Europäischen Parlament. Die Kommission sorgt auch dafür, dass zusätzlich interessierte Kreise und die Öffentlichkeit konsultiert werden. Das wird dazu beitragen, Bürger und die Zivilgesellschaft stärker einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten können die strategische Planung auch unterstützen, indem sie einen Überblick über die nationalen Konsultationen und Bürgerbeiträge, die in den Strategieplan einfließen, bereitstellen.
Die Kommission nimmt den Strategieplan an, indem sie einen Durchführungsrechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erlässt. Dieser Strategieplan muss den in Anhang I beschriebenen Zielen und Tätigkeiten entsprechen. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält, bezogen auf die Laufzeit, die folgenden Elemente:
zentrale strategische Ausrichtungen für die FuI-Unterstützung, einschließlich einer Beschreibung der erwarteten Auswirkungen, der cluster-übergreifenden Aspekte und der erfassten Interventionsbereiche;
Ermittlung Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/695;
Bereiche für internationale Zusammenarbeit, Maßnahmen, die mit FuI-Tätigkeiten anderer Staaten oder Regionen der Welt in größerem Maßstab abzustimmen sind, oder Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Organisationen in Drittländern durchzuführen sind;
besondere Fragen wie die folgenden: Gleichgewicht zwischen Forschung und Innovation; Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften; Rolle der Schlüsseltechnologien und strategischen Wertschöpfungsketten; Geschlechtergleichstellung einschließlich der Einbeziehung der geschlechtsspezifischen Dimension in FuI-Inhalte; Einhaltung der höchsten Standards bei Ethik und Integrität; sowie Prioritäten für Verbreitung und Nutzung.
Im Rahmen des Strategieplans wird eine von der Kommission durchgeführte Analyse mindestens folgende Elemente berücksichtigen:
bestimmende politische, sozioökonomische und ökologische Faktoren, die für die politischen Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten von Belang sind;
Beitrag von FuI zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union unter Nutzbarmachung von Studien, anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen Initiativen auf Unions- und nationaler Ebene einschließlich institutioneller Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695;
faktengesicherte Grundlagen als Ergebnis zukunftsgerichteter Maßnahmen, Wissenschafts- und Technologieindikatoren, Innovationsindikatoren, internationale Entwicklungen wie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und Rückmeldungen davon, einschließlich Überwachung der Umsetzung besonderer Maßnahmen mit Blick auf die Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz sowie Beteiligung von KMU;
Prioritäten, die synergetisch mit anderen Programmen der Union durchgeführt werden können;
Beschreibung der verschiedenen Ansätze für die Konsultation interessierter Kreisen und die Bürgerbeteiligung als Teil der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen;
Komplementarität und Synergien mit der Planung von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities — KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (European Institute of Innovation and Technology, EIT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Die strategische Planung wird ergänzt durch einen strategischen Koordinierungsprozess für Europäische Partnerschaften mit gleichberechtigter Beteiligung der Mitgliedstaten und der Kommission. Dieser dient als Eingangsschnittstelle für prospektive Analyse, Analyse und Beratung über die Portfolioentwicklung, die mögliche Einrichtung, die Durchführung, die Überwachung und das Auslaufen von FuI-Partnerschaften, und orientiert sich an einem umfassenden Kriterienrahmen auf der Grundlage des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/695.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden: Strategieplan). Der…
Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung…
Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 2 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung…
Erstellung des strategischen Forschungsplans, die Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Ausarbeitung der…
strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen, Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung;
eine geeignete Strategie mit den Zielen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt sowie mit Vorgaben für deren Verwirklichung, einem vorläufigen Zeitplan und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.