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FuI-Missionen können in den in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Missionsbereichen eingerichtet werden.
Für jeden Missionsbereich wird ein Missionsbeirat eingesetzt, es sei denn, es können bestehende Beratungsstrukturen genutzt werden; in diesem Fall wird der in Artikel 14 genannte Programmausschuss vorab unterrichtet. Jeder Missionsbeirat setzt sich aus höchstens 15 unabhängigen hochrangigen Personen mit breitem Wissensspektrum aus ganz Europa und darüber hinaus zusammen, darunter gegebenenfalls Sozial- und Geisteswissenschaftler sowie Vertreter relevanter Endnutzer. Die Mitglieder des Missionsbeirats werden von der Kommission in einem transparenten Verfahren zur Kandidatenermittlung einschließlich einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt. Der Programmausschuss wird rechtzeitig zu den Kandidatenermittlungs- und -auswahlverfahren, einschließlich der angewendeten Kriterien, gehört. Die Amtszeit der Mitglieder des Missionsbeirates beträgt bis zu fünf Jahren; eine einmalige Wiederernennung ist möglich.
Missionsbeiräte haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie beraten die Kommission bei Folgendem: Die von den Missionsbeiräten erteilte Beratung wird veröffentlicht.
Ermittlung und Gestaltung einer oder mehrerer Missionen in dem betreffenden Missionsbereich gemäß den Bestimmungen und Kriterien nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/695;
Inhalt der Arbeitsprogramme und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung, soweit zur Erreichung der Missionsziele erforderlich, mit Beiträgen der Interessenträger und gegebenenfalls der Öffentlichkeit;
Eigenschaften der Projektportfolios für Missionen;
gegebenenfalls Anpassungsmaßnahmen oder Beendigung, ausgehend von Bewertungen der Durchführung anhand der festgelegten Ziele der Mission;
Auswahl von mit der Bewertung beauftragten unabhängigen externen Experten gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695, Einweisung dieser unabhängigen externen Experten, Bewertungskriterien und deren Gewichtung;
Rahmenbedingungen, die zur Erreichung der Missionsziele beitragen;
Kommunikation, auch über die Leistung und die Ergebnisse der Mission;
Koordinierung der Maßnahmen zwischen einschlägigen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen, insbesondere in Bezug auf Synergien mit anderen Politikbereichen der Union;
zentrale Leistungsindikatoren.
Der Programmausschuss wird in jedem Missionsbereich an der Vorbereitung und am Lebenszyklus der Missionen beteiligt wobei einschlägige Aspekte des nationalen Kontexts und Möglichkeiten zur Verbesserung der Abstimmung mit Tätigkeiten auf nationaler Ebene berücksichtigt werden. Interaktionen mit den Missionsbeiräten erfolgen frühzeitig und umfassend.
Das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 13 umfasst für alle im Strategieplan aufgeführten Missionen die Konzeption, die Eigenschaften ihrer Projektportfolios und die besonderen Bestimmungen zur Ermöglichung eines effizienten Portfolio-Ansatzes.
„Mission“ ein Portfolio exzellenzbasierter und wirkungsorientierter FuI-Tätigkeiten über Fachbereiche und Sektoren hinweg, mit dem Ziel: i) innerhalb eines…
eine Beschreibung der Art der zu fördernden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres voraussichtlichen Beitrags zu den…
konkrete Bedarfsanalysen und entsprechende Projekte zur Unterstützung der operativen Aktivitäten der Mission zu erstellen.
Beitrag zur Verwirklichung einer europäischen Politik und zu einem künftigen Engagement der Union.
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Auftrag der Mission Ziele und Aufgaben
Schulung der ausgewählten Einheiten in der ordnungsgemäßen Handhabung und Wartung der Ausrüstung als Teil des Schulungsprogramms, wenn im Rahmen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.