Beschluss (EU) 2021/779 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits in Bezug auf die Änderung der Beschlüsse Nr. 1/2014, Nr. 2/2014, Nr. 3/2014, Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014 des Handelsausschusses zur Berücksichtigung des Beitritts Ecuadors zum Handelsübereinkommen und zur Aktualisierung der darin enthaltenen Liste der Schiedsrichter und Sachverständigen für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertreten ist
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer vi des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss das Erreichen der Ziele des Handelsübereinkommens voranbringen, indem er Änderungen, die im Übereinkommen vorgesehen sind, an anderen Bestimmungen unter dem Vorbehalt vornimmt, dass die Änderungen vom Handelsausschuss aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung in diesem Übereinkommen vorgenommen werden.
Erwägungsgrund 3 32021D0779
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