Erwägungsgrund 10 32020D0787BESCHLUSS (EU) 2020/787 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2020 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Kroatien (Text von Bedeutung für den EWR)
Aus diesem Grund sollte die Verlängerung des in Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2011 genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.
Erwägungsgrund 8 32013D0285BESCHLUSS DES RATES vom 10. Juni 2013 zur Festlegung des im Rat für TRIPS der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts der Europäischen Union zum Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für die am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind (2013/285/EU)
Mithin ist es erforderlich, die Übergangsfrist für die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens für die LCD zu verlängern —
Erwägungsgrund 7 32010D0792BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/792/EU)
Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.
Erwägungsgrund 1 32018D0751BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
Art. 1 Nr. 10 Buchst. c Nr. 2c Buchst. b 32019R2099VERORDNUNG (EU) 2019/2099 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten
einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann…
Erwägungsgrund 3 32021D0780Die geltende, im Beschluss des Rates für TRIPS vom 11. Juni 2013 vereinbarte Übergangsfrist soll am 1. Juli 2021 auslaufen.