Erwägungsgrund 2 32021D0826
Am 6. März 2020 führte das belgische Verteidigungsministerium als staatliche Organisation im Sinne des Artikels 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und des Artikels 51 der Richtlinie 2009/132/EG dringend benötigte Hilfsausrüstung und sonstige notwendige Hilfsgüter ein, die an Asylsuchende und Migranten verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollten, und versandte sie nach Griechenland.