Erwägungsgrund 5 32021D0826
Der Antrag Belgiens auf Befreiung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für nach Griechenland gelieferte Gegenstände gilt als von dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und des Artikels 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG übermittelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Hilfeersuchen Griechenlands und die Antwort Belgiens im Sinne des Artikels 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erfolgten.