Erwägungsgrund 9 32021D0826
Es sollte daher eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer bezüglich Einfuhren gewährt werden, die Belgien am 6. März 2020 im Hinblick auf eine weitere Überführung nach Griechenland getätigt hat.
Es sollte daher eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer bezüglich Einfuhren gewährt werden, die Belgien am 6. März 2020 im Hinblick auf eine weitere Überführung nach Griechenland getätigt hat.