Beschluss (EU) 2021/838 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft.
Erwägungsgrund 1 32021D0838
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