Beschluss (EU) 2021/838 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel 301 Absatz 3 des Abkommens haben sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachwissen in Bezug auf Fragen in Zusammenhang mit Titel IV Kapitel 13 des Abkommens (im Folgenden „Kapitel 13“) zu einigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe ausgewählt werden können, um Fragen im Zusammenhang mit Kapitel 13 zu prüfen, die im Rahmen von Regierungskonsultationen nicht zufrieden stellend behandelt wurden.
Erwägungsgrund 2 32021D0838
Erwägungsgrund 2 32021D0838Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen