Beschluss (EU) 2021/838 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts
Um die Wirksamkeit der Bestimmungen des Kapitels 13 zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Erstellung der Liste von Sachverständigen festzulegen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können —
Erwägungsgrund 4 32021D0838
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