Beschluss (EU) 2021/838 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts
Die Union hat fünf Sachverständige angegeben, während die Ukraine drei Sachverständige benannt hat. Die Ukraine hat zugesagt, bis zum 31. Dezember 2021 zwei weitere Sachverständige zu benennen. Die Vertragsparteien haben sich auf fünf Sachverständige geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und den Vorsitz in der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens übernehmen können.
Erwägungsgrund 3 32021D0838
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