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Die Union hat fünf Sachverständige angegeben, während die Ukraine drei Sachverständige benannt hat. Die Ukraine hat zugesagt, bis zum 31. Dezember 2021 zwei weitere Sachverständige zu benennen. Die Vertragsparteien haben sich auf fünf Sachverständige geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und den Vorsitz in der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens übernehmen können.
Die Union hat fünf Personen vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, während die Ukraine vier Personen vorgeschlagen hat.…
Im Einklang mit Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens haben die Union und die Ukraine ihre jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind,…
Nach Artikel 301 Absatz 3 des Abkommens haben sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachwissen in Bezug auf Fragen in…
Nach Artikel 13.15 Absatz 3 des Abkommens einigen sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als…
Um die Wirksamkeit der Bestimmungen des Kapitels 13 zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.