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Gemäß Artikel 22 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final werden Transaktionen im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme, dem Schuldenmanagement und der Darlehensvergabe im Rahmen von NextGenerationEU bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates nicht durchgeführt. Da die Transaktionen im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme, dem Schuldenmanagement und der Darlehensvergabe im Rahmen von NextGenerationEU jedoch voraussichtlich im Juni 2021 beginnen, ist es erforderlich, den rechtlichen Rahmen der EZB an diese Umsetzung anzupassen, und es ist daher angemessen, den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates zu ändern, um darin Regelungen für solche Befreiungen vorzusehen. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten.
Im Durchführungsbeschluss der Kommission C(2021) 2502 final vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme…
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/2250 (EZB/2022/39) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft…
Die Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise müssen erheblich sein und über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen. Die Mittelaufnahme…
Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf den sich der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) stützt, gilt bis zum 27. Juni 2021. Es ist daher…
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung zwischen den Programmen der Jahre 2014-2020 in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.