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Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit die Geschäftsbedingungen der Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber von Zahlungssystemen bzw. als kontoführende Banken an die jüngsten Änderungen des Unionsrechts angepasst werden können, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses an das Datum angepasst werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten die durch die Verordnung (EU) 2024/886 eingeführten Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366 umzusetzen haben. Dies ist der 9. April 2025.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses an den Geltungsbeginn der Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) im…
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Änderung von Artikel 2 über die Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener…
Gemäß der Anfrage der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/2773 sollte das bei der EZB geführte Konto am 1. August…
Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird geändert. Aus diesem Grund sollte der Geltungsbeginn der jeweiligen Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich auf…
Da der Beschluss (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) und die Leitlinie (EU) 2024/2616 (EZB/2024/20) ab dem 1. Dezember 2024 gelten werden, sollten die Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.