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Da im Falle Kroatiens der bereits gezahlte Vorschuss den endgültigen Beihilfebetrag übersteigt, muss kein weiterer Betrag in Anspruch genommen werden, und der rechtsgrundlos gezahlte Vorschuss wird gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wieder eingezogen.
Artikel 4a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000…
Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Naturkatastrophe die finanzielle Unterstützung schneller, als dies nach dem üblichen Verfahren…
Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, so ist ein bereits bewilligter…
Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen…
Sollte sich herausstellen, dass der Vorschuss den zulässigen Betrag übersteigt, so wird die Sicherheit teilweise bis zur Wiedereinziehung des zu Unrecht…
Eine Überzahlung oder zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.