Erwägungsgrund 9 32002R2182
Um die ordnungsgemäße Durchführung aller im Rahmen der Informationsprogramme finanzierten Projekte sicherzustellen, müssen die Durchführungsbestimmungen in dem mit der Kommission abgeschlossenen Vertrag festgelegt werden. Falls der Vertragsnehmer einen Vorschuss beantragt, muss er gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999, eine Sicherheit zugunsten der Kommission leisten.