Erwägungsgrund 4 32021D0918
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 stellt ein Verwalter sicher, dass die passive Phase, in der das ZUE nur noch zu Zwecken seiner Abwicklung fortbestehen soll, ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber so lange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.