Erwägungsgrund 5 32021D0918
Bis zum 31. Dezember 2020 hatte das ZUE nicht sämtliche Forderungen beglichen und nicht sein gesamtes Vermögen verwertet. Es ist daher notwendig, den Beschluss Nr. 3/2016 zu ändern, um sicherzustellen, dass die Durchführung der passiven Phase unter der Leitung des Verwalters ordnungsgemäß durchgeführt und diese Phase abgeschlossen wird. Zur Gewährleistung der Kontinuität dieser passiven Phase sollte die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 ab dem 1. Januar 2021 gelten.