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Frankreich hat beantragt, dass eine ähnliche Regelung wie die in dem Beschluss Nr. 940/2014/EU enthaltene nach dem 1. Juli 2021 beibehalten wird. Frankreich macht geltend, dass obwohl die zuvor aufgeführten Wettbewerbsnachteile dauerhafter Natur seien, durch die Besteuerungsregelung, die in dem Beschluss Nr. 940/2014/EU festgelegt wurde, die lokale Produktion erhalten und in einigen Fällen ausgebaut werden konnte, und dass diese Regelungen den Außenhandel nicht gestört und nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten der Unternehmen geführt hätten.
Frankreich ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsnachteile, mit denen die französischen Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor…
Es ist erforderlich, den Beschluss Nr. 940/2014/EU dahin gehend zu ändern, dass die Geltungsdauer der durch ihn genehmigten Ausnahmeregelung um sechs Monate bis…
Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des Artikels 349 des Vertrags umgesetzt und Frankreich wird ermächtigt, eine unterschiedliche Besteuerung für…
Um die Wettbewerbsfähigkeit der lokal hergestellten Erzeugnisse wiederherzustellen wurde Frankreich durch den Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates ermächtigt,…
Mit dem Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates wurden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage lokal…
Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.