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Ebenso wird, um die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, die unterschiedliche Besteuerung nicht auf Lebensmittelerzeugnisse angewandt, für die Beihilfen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Wirkung der Agrarfördermittel, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt werden, durch eine höhere Besteuerung der subventionierten Erzeugnisse infolge der Sondersteuer „octroi de mer“ aufgehoben oder gemindert wird.
Um den gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung von Preis und Qualität zu decken und sicherzustellen, dass der Anteil der Union an der…
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in…
Unbeschadet besonderer Bestimmungen über präferenzielle Handelsabkommen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie…
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten…
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.