Erwägungsgrund 4 32022D1108
Am 14. März 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit eines Kommissionsbeschlusses, mit dem Gegenstände, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, um kostenlos an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt zu werden, von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit würden. Entsprechende Ersuchen wurden anschließend am 18. März 2022 von Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn, am 21. März 2022 von Irland und Litauen und am 23. März 2022 von Finnland und Italien (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) gestellt.