Erwägungsgrund 6 32022D1108
Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. von der Mehrwertsteuer zu gewähren. Angesichts der beispiellosen Situation und der Notwendigkeit eines raschen Handelns sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, auch Hilfsgüter von den Eingangsabgaben und von der Mehrwertsteuer zu befreien, die von staatlichen Organisationen oder anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, welche in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt sind und ähnliche Tätigkeiten ausüben. Um den Ersuchen der Mitgliedstaaten nachzukommen, Personen Hilfe zu leisten, die in der Ukraine geblieben und vom Krieg schwer betroffen sind, muss auch die Weitergabe dieser Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, genehmigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die ersuchenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn diese Gegenstände von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für ukrainische Kriegsflüchtlinge zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.